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  • · Fachbeitrag · Bundesverfassungsgericht

    Elterngeld und Progressionsvorbehalt

    Beziehen Mandanten Elterngeld, ist dieses zwar steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Bei Ermittlung des Betrags, der dem Progressionsvorbehalt entspricht, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zum Abzug kommt, obwohl höhere Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit zum Abzug zugelassen werden. Die Antwort auf diese Frage ist nun möglich.

     

    Grundsätze zum Elterngeld

    Bezieht ein Steuerzahler nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Elterngeld, sind die Zahlungen nach § 3 Nr. 67 EStG einkommensteuerfrei. Sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG).

     

    Von dem unter Progressionsvorbehalt liegenden Elterngeld darf der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. S. v. § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 1.000 EUR (1.200 EUR nach dem Steuerentlastungsgesetz 2022) abgezogen werden, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar ist (§ 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diese Vorgehensweise entspricht der Verwaltungsauffassung.