· Fachbeitrag · Bundesverfassungsgericht
Elterngeld und Progressionsvorbehalt
Beziehen Mandanten Elterngeld, ist dieses zwar steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Bei Ermittlung des Betrags, der dem Progressionsvorbehalt entspricht, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zum Abzug kommt, obwohl höhere Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit zum Abzug zugelassen werden. Die Antwort auf diese Frage ist nun möglich. |
Grundsätze zum Elterngeld
Bezieht ein Steuerzahler nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Elterngeld, sind die Zahlungen nach § 3 Nr. 67 EStG einkommensteuerfrei. Sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG).
Von dem unter Progressionsvorbehalt liegenden Elterngeld darf der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. S. v. § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 1.000 EUR (1.200 EUR nach dem Steuerentlastungsgesetz 2022) abgezogen werden, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar ist (§ 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diese Vorgehensweise entspricht der Verwaltungsauffassung.
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