· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Abgrenzung zwischen Werbeartikeln und Geschenken
Bei Betriebsprüfungen führt das Thema Geschenkaufwendungen häufig zu Kontroversen. Denn handelt es sich bei jeder unentgeltlichen Sachzuwendung an Kunden und Geschäftspartner tatsächlich um Geschenke oder liegen nicht doch bloße Werbeartikel vor, für die die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht greift? Die Antwort auf diese Frage liefert eine aktuelle interne Verwaltungsanweisung. |
Werbeartikel
Werbeartikel, für die die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht gilt, sind Gegenstände von grundsätzlich niedrigem Wert, die in die Werbestrategie des Betriebs eingebunden sind und einer breiten Masse zugewendet werden. Es besteht also keine besondere Beziehung zwischen dem schenkenden Unternehmen und dem Empfänger der Werbeartikel. Hinweis auf einen bloßen Werbeartikel kann ein Firmenaufdruck sein.
Eine betragsmäßige Höchstgrenze zur Einordnung als Werbeartikel gibt es in den Steuergesetzen und in der Rechtsprechung nicht. Allein das Abringen eines Werbelogos oder die Bezeichnung als Werbeartikel schließen es allerdings nicht aus, dass es sich im Einzelfall unter Würdigung aller weiteren Voraussetzungen um ein Geschenk handeln kann. Folge: Für Werbeartikel greifen weder die besonderen Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG noch die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
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