· Fachbeitrag · Doppelte Haushaltsführung
Einrichtungsgegenstände zusätzlich zur 1.000-EUR-Grenze abziehbar
von Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg
| Seit dem Veranlagungszeitraum 2014 hat der Gesetzgeber die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auf 1.000 EUR pro Monat begrenzt. Laut einem BMF-Schreiben vom 24.10.2014 umfasst diese Grenze auch die für die Beschäftigungswohnung erworbenen Einrichtungsgegenstände sowie Hausrat. Gegen diese Auffassung haben Steuerpflichtige geklagt. Nach einem aktuellen Urteil des BFH dürfen Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort nutzen, die Kosten für Möbel & Co. zusätzlich zur monatlichen 1.000-EUR-Grenze als Werbungskosten geltend machen. Gestaltungsüberlegungen bieten sich damit beim geplanten Kauf von Mobiliar und bei der Anmietung einer möblierten Zweitwohnung. |
Doppelte Haushaltsführung: Grundsätze zur 1.000-EUR-Grenze
Liegt steuerlich eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor, dürfen Arbeitnehmer dem Finanzamt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Zweitwohnung als Werbungskosten präsentieren. Doch abziehbar sind maximal bis zu 1.000 EUR pro Monat für die Dauer der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG).
Das Problem in der Praxis: Die Finanzämter waren vom BMF bisher angewiesen, in die 1.000-EUR-Grenze nicht nur die reinen Unterkunftskosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort einzubeziehen, sondern auch die Kosten für den Kauf von Möbeln und Haushaltswaren wie Geschirr oder Bügeleisen (BMF 24.10.14, IV C 5 ‒ S 2353/14/10002, Rz. 104).
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