· Fachbeitrag · Einkommensteuer 2022
Energiepreispauschale auch für Bedienstete des Europäischen Patentamts
Auch wenn für Bedienstete des Europäischen Patentamts (EAP), die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, der erzielte Arbeitslohn steuerfrei ist, haben sie Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP). Es reicht für den Anspruch auf die EPP, dass man im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit mit Lohnsteuerklasse 1 bis 5 erzielt. Die EPP wird allerdings nicht vom EPA ausbezahlt, weil das EPA nicht zur Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist. Die EPP für Bedienstete de EPA wird deshalb mit der Einkommensteuer 2022 festgesetzt (§ 115 EStG). |
Die EPP stellt trotz des steuerfreien Arbeitslohns für den Bediensteten des EPA eine steuerpflichtige Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Sie ist nicht nach Artikel 16 Abs. 1 PPI steuerfrei, da es sich bei der EPP nicht um ein vor der Organisation gezahltes Gehalt handelt.