· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen
Haben Sie für Mandanten einen Einspruch gegen die Versagung einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Erschließungskosten eines Grundstücks eingelegt, die von der Gemeinde auf Grundstückseigentümer umgelegt wurden, gilt dieser Einspruch per Allgemeinverfügung als zurückgewiesen (Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 28.2.22). |
Diese Allgemeinverfügung betrifft alle am 28.2.2022 anhängigen und zulässigen Einsprüche. Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie für Mandanten nur noch Klage erheben.
PRAXISTIPP | Diese Allgemeinverfügung ist auf die Urteile des BFH vom 21.2.18 (VI R 18/16) und vom 28.4.20 (VI R 50/17) zurückzuführen. In diesen Urteilen vertraten die Richter des BFH die Auffassung, dass für Erschließungskosten für einen öffentlichen Hauswasseranschluss bzw. für eine öffentliche Straße keine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG in Betracht kommt, weil die Handwerkerleistungen nicht „im“ Privathaushalt erbracht wurden und diesem auch nicht zugeordnet werden können. |