· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden mit mehreren Einheiten
| Bei Kauf einer Immobilie, die anschließend vermietet wird, schauen die Sachbearbeiter in den folgenden drei Jahren ganz genau auf die Höhe der Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen. Denn sind diese in dem Dreijahreszeitraum nach dem Kauf zu hoch, dürfen diese Ausgaben nicht sofort in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. Es handelt sich vielmehr um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die den Anschaffungskosten des Gebäudes zugeschlagen und über die Nutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben sind. Ein aktuelles Urteil verrät neue Details zur Thematik „anschaffungsnahe Herstellungskosten“. |
Grundsätze zu anschaffungsnahen Herstellungskosten
Ob Instandhaltungs- oder Modernisierungskosten, die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf einer Immobilie entstanden sind, sofort als Werbungskosten abziehbar sind, hängt entscheidend davon ab, wie hoch diese waren. Betragen solche Ausgaben im Dreijahreszeitraum ohne Umsatzsteuer mehr als 15 % der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten, liegen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
Folge: In diesem Fall ändert das Finanzamt die Steuererklärungen im Dreijahreszeitraum, kippt den bisherigen Werbungskostenabzug für die Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen, rechnet diese Ausgaben den Anschaffungskosten für das Gebäude hinzu und ermittelt einen jährlichen höheren Abschreibungsbetrag im Rahmen der Gebäudeabschreibung.
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