· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Anwendung der „neuen“ Gewinngrenze bei der Sonder-AfA
Schafft ein unternehmerisch tätiger Mandant für sein Unternehmen abnutzbares bewegliches Anlagevermögen an, profitiert er unter bestimmten Voraussetzungen von der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG i. H. v. 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten. |
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist unter anderem, dass die nunmehr für Einnahmen-Überschussrechner und für Bilanzierer einheitliche Gewinngrenze von 200.000 EUR nicht überschritten wird. Diese neue Gewinngrenze gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 enden.
Entsprechend einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene ist weiterhin für die Erfüllung des Betriebsgrößenmerkmals auf das Vorjahr der Investition des begünstigten Wirtschaftsguts abzustellen. Bei Inanspruchnahme der Sonderabschreibung in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2019 enden (kalendergleiches Wirtschaftsjahr 2020, abweichendes Wirtschaftsjahr 2019/2020) ist auch für in vorangegangenen Wirtschaftsjahren angeschaffte Wirtschaftsgüter auf die neue einheitliche Gewinngrenze von 200.000 EUR abzustellen.
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Eine bilanzierende Einzelunternehmerin hat im kalendergleichen Wirtschaftsjahr 2018 eine Maschine für 10.000 EUR erworben. Im Wirtschaftsjahr 2017 betrug der Wert des Betriebsvermögens 250.000 EUR, der Gewinn 2017 betrug 120.000 EUR. Im Jahr 2020 beantragte sie die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG i. H. v. 2.000 EUR (10.000 EUR × 20 %).
Folge: Nach der bisherigen Regelung war die Sonderabschreibung in den Jahren 2018 und 2019 ausgeschlossen, weil der Wert des Betriebsvermögens im Jahr vor der Investition mehr als 235.000 EUR betrug. In 2020 ist aufgrund der Neuregelung der Neufassung des § 7g EStG nunmehr die neue Gewinngrenze als maßgebliches Betriebsgrößenmerkmal zu berücksichtigen. Da der Gewinn des Jahres 2017 (Gewinn im Jahr vor der Investition) geringer als 200.000 EUR war, darf die Sonderabschreibung im Jahr 2020 geltend gemacht werden. |