· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Aufteilung personenbezogener Frei- und Pauschbeträge
Der BFH hat mit Urteil vom 20.12.2017 entschieden, dass nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten der grundsätzlich dem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen ist. Auf Bund-Länder-Ebene wurde klargestellt, dass die Urteilsgrundsätze analog auf den Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 4 EStG) und den Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) anzuwenden sind. Entsprechendes gilt für den Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG) und die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags für ein Kind (§ 33b Abs. 5 EStG), es sei denn, für die Eltern gilt das gemeinsame Veranlagungswahlrecht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG. |
In einem weiteren Urteil hat der BFH klargestellt, dass bei der Einzelveranlagung von Ehegatten und einem Antrag auf hälftige Aufteilung nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG zunächst die Aufwendungen der Ehegatten zusammenzurechnen und hälftig auf die Ehegatten zu verteilen sind. Erst danach sind die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen durchzuführen.
PRAXISTIPP | Die zweite BFH-Entscheidung widerspricht der aktuell programmtechnisch umgesetzten Auffassung der Finanzverwaltung. Auf Bund-Länder-Ebene wurde allerdings aktuell beschlossen, dieses Urteil im Bundessteuerblatt Teil 2 zu veröffentlichen. Bis zur programmtechnischen Umsetzung, müssen die Sachbearbeiter die Urteilsgrundsätze manuell umsetzen. Da das fehleranfällig ist, sollten Steuerbescheide mit dieser Thematik besonders genau auf Richtigkeit überprüft werden. |
Fundstelle
- BFH 20.12.17, III R 2/17, iww.de/astw, Abruf-Nr. 200270
- BFH 28.11.19, III R 11/18, Abruf-Nr. 215238