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Auslagerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen bei Übertragung von Betrieben und Mitunternehmeranteilen
Wird ein Anteil an einem Betrieb oder einem Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen, darf die Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG nur dann zu Buchwerten erfolgen, wenn sämtliche wesentliche Betriebsgrundlagen mitübertragen wurden. Doch was passiert, wenn taggleich die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder ins Privatvermögen übernommen wurden? |
Nach bisheriger Verwaltungsauffassung lehnten die Finanzämter bei taggleicher Veräußerung oder Entnahme die Buchwertfortführung ab (BMF 20.11.19, Rz. 9). Doch aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung muss die Buchwertfortführung nun auch bei taggleicher Veräußerung oder Entnahme gewährt werden, wenn die Veräußerung oder Entnahme zeitlich der unentgeltlichen Übertragung vorgelagert ist (BMF 5.5.21, Rz. 9 und 9a).
PRAXISTIPP | Die Finanzverwaltungen weisen Sachbearbeiter und Betriebsprüfer aktuell auf dieses neue BMF-Schreiben hin und weisen an, dass streng auf die zeitliche Reihenfolge der Übertragungsgeschäfte abgestellt werden muss. Die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens vom 5.5.2021 sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. |
Danach ist nunmehr eine Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG auch dann möglich, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eine logische/juristische Sekunde vor der Übertragung des Betriebs bzw. Mitunternehmeranteils veräußert oder ins Privatvermögen übernommen werden. Dies kann mit entsprechendem Hinweis ggf. auch in einer notariellen Urkunde erfolgen.