· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG
| Bilanzierende Einzelunternehmer und Mitunternehmer an einer Personengesellschaft können unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass nicht entnommene Gewinne nicht mit dem persönlichen Einkommensteuersatz belastet werden, sondern nur mit einem Steuersatz von 28,25 % und 5,5 % Solidaritätszuschlag. In der Praxis wird von dieser Vergünstigung jedoch nur selten Gebrauch gemacht. Das liegt wohl daran, dass viele offene Praxisfragen existieren. Einige dieser Praxisfragen beantwortet der folgende Praxisbeitrag. |
Mitunternehmerschaft: Definition des Gewinns
Die sogenannte Thesaurierungsbesteuerung für nicht entnommene Gewinne aus Mitunternehmerschaftsanteilen setzt nach § 34a Abs. 1 S. 3 EStG voraus, dass der Mitunternehmer zu mehr als 10 % am Gewinn an der Mitunternehmerschaft beteiligt ist oder dass sein Gewinnanteil mehr als 10.000 EUR beträgt.
Frage: Doch welcher Gewinn ist hier gemeint?
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