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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Beiträge des österreichischen Arbeitgebers an eine österreichische Vorsorgekasse als Arbeitslohn

    | Bei den von einem österreichischen Arbeitgeber nach österreichischem Recht für seinen Arbeitnehmer geleisteten Beiträgen an eine betriebliche Vorsorgekasse handelt es sich nach deutschem Recht um zugeflossenen Arbeitslohn. Beiträge an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse sind nur dann nach § 3 Nr. 62 Satz 1 2. Alternative EStG steuerfrei, wenn sie für eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherung geleistet werden. |

     

    Sachverhalt

    Zum 1.8.2013 hatten die Steuerpflichtigen (zusammenveranlagte Eheleute) ihren Wohnsitz aus der Republik Österreich (Österreich) in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) verlegt und dabei ihre jeweilige Beschäftigung in Österreich beibehalten. Der österreichische Arbeitgeber des Ehemanns hatte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes der Republik Österreich (BMSVG) Beiträge i. H. v. 1,53 % des Bruttolohns an dessen betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) geleistet und die Höhe dieser Beiträge gesondert, neben den weiteren Lohnzuwendungen, bescheinigt.

     

    Durch die Leistung der Beiträge erwarb der Ehemann als Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 2 BMSVG) sog. Abfertigungsanwartschaften (§ 3 Nr. 3 BMSVG), die im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 14 Abs. 1 BMSVG) in unterschiedlicher Weise (§ 17 BMSVG) zur Auszahlung gelangen können. Die Auszahlung ist an verschiedene Bedingungen geknüpft (§ 14 Abs. 2 BMSVG). Ein Verfall der geleisteten Beiträge ist nicht vorgesehen. Im Fall des Todes des Arbeitnehmers erhalten die nächsten Familienangehörigen die geleisteten Beiträge ausbezahlt, auch wenn die besonderen Voraussetzungen für die Auszahlung nach § 14 Abs. 2 BMSVG nicht vorliegen (§ 14 Abs. 5 BMSVG).