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  • Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode

    von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen

    | Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des betrieblichen Kfz durch den Arbeitnehmer wird nicht nur um pauschale Nutzungsentgelte gemindert, sondern auch um einzelne (individuelle) Kosten (hier: Kraftstoffkosten), die der Arbeitnehmer nachweisbar getragen hat. Unerheblich ist, ob der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode ermittelt worden ist. Ist das Nutzungsentgelt höher als der geldwerte Vorteil, sind keine Werbungskosten oder ein negativer geldwerter Vorteil anzusetzen. |

     

    Sachverhalt

    Der BFH hatte in zwei Fällen zu entscheiden, ob und inwieweit sich Zahlungen eines Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw steuerlich auswirken.

     

    Im ersten Fall (VI R 2/15) trug der Kläger sämtliche Kraftstoffkosten (5.600 EUR) für den betrieblich und privat genutzten Pkw seines Arbeitgebers, während der Arbeitgeber die übrigen Pkw-Kosten übernahm. Das FA ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung mit der sog. 1 %-Regelung i. H. v. 6.200 EUR, ohne die vom Kläger getragenen Kraftstoffkosten abzuziehen. Das FG gab der Klage statt und erkannte die Kraftstoffkosten als Werbungskosten an.