· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG für Pfarrdienstwohnungen
Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich oder verbilligt, führt dies zu einem geldwerten Vorteil. Seit dem 1.1.2020 ist dieser geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG i. H. v. einem Drittel steuerfrei, wenn die ortsübliche Quadratmetermiete nicht mehr als 25 EUR/qm ohne umlagefähige Kosten beträgt. |
Da diese Regelung durch das Jahressteuergesetz 2020 rückwirkend ab dem 1.1.2020 auch auf Vermietungen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgedehnt wurde, ist dieser Bewertungsabschlag seit 2020 auch bei Pfarrdienstwohnungen zu berücksichtigen, die im Eigentum der Kirchengemeinden stehen. Doch wie sind Änderungsanträge zu behandeln, wenn der Steuerbescheid 2020 bereits bestandskräftig ist?
Einer internen Verfügung können hierzu folgende Aussagen entnommen werden:
- § 175b Abs. 2 AO: Für diese Änderungsvorschrift ist es nicht schädlich, wenn die Arbeitgeberbescheinigung zur überlassenen Wohnung nur in Papierform vorliegt. In § 175b Nr. 1 ist zudem klargestellt, dass Verschuldensfragen ‒ im Gegensatz zu § 173 AO ‒ nicht zu prüfen sind.
- § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO: Liegen die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 175b Abs. 2 AO nicht vor, ist eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu prüfen. Hier handelt es sich bei den wertbildenden und wertbegründenden Umständen (tatsächliche Größe der Wohnung, dienstliche Beeinträchtigung) um Tatsachen i. S. v. § 173 AO.