· Fachbeitrag · Einkommensteuer
BFH: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich in Zukunft stärker aus!
von Dr. Stephan Peters, Münster
| Mit Urteil vom 19.1.2017 hat der BFH die bisherige Praxis zur Ermittlung der zumutbaren Belastung im Rahmen von § 33 Abs. 3 EStG zugunsten der Steuerpflichtigen neu geordnet. Mit dem jeweils höheren Prozentsatz nach § 33 Abs. 3 EStG kann nach Ansicht des Gerichts nur der Teil belastet werden, der den gesetzlich definierten Stufengrenzbetrag übersteigt ( BFH 19.1.17, VI R 75/14 ). |
Sachverhalt
Der Kläger wurde für das Streitjahr 2006 gemeinsam mit seiner Ehefrau veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit und war rentenversicherungspflichtig.
Insgesamt zahlte der Kläger Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung in Höhe von 19.463 EUR (Regelpflichtbeitrag und freiwilliger Beitrag je 12.285 EUR, abzüglich Arbeitgeberzuschuss 5.106 EUR). Die Beiträge machte der Kläger als vorweggenommene Werbungskosten zu den zukünftigen Rentenzahlungen geltend.
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