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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Degressive Gebäudeabschreibung in Anschaffungsfällen

    Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde in § 7 Abs. 5a EStG eine degressive Abschreibung für Wohngebäude eingeführt. Der Abschreibungssatz beträgt 5 % und gilt für Wohngebäude des Privat- und Betriebsvermögens. Bei Anschaffungsfällen hat die Finanzverwaltung nun definiert, wer unter welchen Voraussetzungen profitiert.

     

    Danach gilt Folgendes:

    • In Anschaffungsfällen setzt die degressive Abschreibung voraus, dass der Notarvertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wurde und dass das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wurde.

     

    • Die degressive Abschreibung kann auch in Fällen gewählt werden, in denen der Bau bereits vor dem 1.10.2023 begonnen wurde, der Notarvertrag aber erst danach unterzeichnet wurde.

     

    • Ein Gebäude gilt grundsätzlich als fertiggestellt, wenn es entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann.

     

    • Der Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes ist der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Das ist regelmäßig der Fall, wenn Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen.
    Quelle: Ausgabe 10 / 2024 | Seite 721 | ID 50161058

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