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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Ertragsteuerliche Behandlung der Unterbringung Geflüchteter aus der Ukraine

    Einer Fachinfo der Finanzverwaltung ist zu entnehmen, dass zahlreiche ertragsteuerliche Vergünstigungen für die Unterbringung Geflüchteter aus der Ukraine bis zum 31.12.2025 verlängert wurden. Eine Vergünstigung lief allerdings zum 31.12.2024 aus.

     

    Folgende steuerlichen Vergünstigungen bezüglich der Unterbringung Geflüchteter aus der Ukraine bestehen auch im Jahr 2025:

     

    • Verbilligte Vermietung: Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs nach § 21 Abs. 2 EStG ist bei verbilligter Vermietung einer Immobilie an Geflüchtete aus der Ukraine bis Ende 2025 nicht anwendbar.
    • Unentgeltliche Überlassung: Bis Ende 2025 ist trotz unentgeltlicher Überlassung einer Immobilie an Geflüchtete aus der Ukraine eine Einkunftserzielungsabsicht zu bejahen.
    • Überlassung einer Ferienwohnung: Bei der Aufteilung des Werbungskostenabzugs ist die Überlassung der Wohnung an Geflüchtete aus der Ukraine der Vermietungszeit zuzurechnen.
    • Kostenpauschale: Wer 2025 Geflüchtete aus der Ukraine in seinem selbstgenutzten Wohnraum aufnimmt und hierfür von der zuständigen Behörde eine Kostenerstattung erhält, muss diese nicht versteuern.
    • 10-Jahreszeitraum: Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf veräußert, gilt die Zeit, in der die Immobilie Geflüchteten aus der Ukraine zur Verfügung gestellt wird, nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.

     

    MERKE | Die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch „echte Alleinstehende“ in ihrem Haushalt, führt nur in den Jahren 2022 bis 2024 nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft beim Entlastungsbetrag nach § 24b Abs. 3 Satz 2 EStG. Diese Billigkeitsregelung ist aufgrund einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene für das Steuerjahr 2025 nicht mehr anwendbar.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2025 | Seite 305 | ID 50344931

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