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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Ertragsteuerliche Behandlung von Incentivereisen

    In der Praxis ist es sehr beliebt, Arbeitnehmer, Kunden und Geschäftspartner mit Incentive-Reisen zu belohnen oder zu Vertragsabschlüssen zu bewegen. Doch für solche Reisen interessiert sich auch das Finanzamt brennend. Wie solche Incentive-Reisen beim zahlenden Unternehmen und bei den Empfängern steuerlich zu behandeln sind, verrät eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main.

     

    Interessant sind in dieser Rundverfügung die Anmerkungen zum Wert der Incentive-Reise, den der Empfänger grundsätzlich als Einnahme versteuern muss, sollte das zahlende Unternehmen keine Pauschalsteuer nach § 37b EStG ans Finanzamt abgeführt haben. Der Preis einer solchen Reise richtet sich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 EStG). Mengenrabatte, die das zahlende Unternehmen von Hotels oder Agenturen bekommen hat, dürfen die zu versteuernden Aufwendungen deshalb nicht mindern.

     

    Fundstelle

    • OFD Frankfurt am Main 22.3.22, S 2143 A ‒ 46 ‒ St 516
    Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 127 | ID 48978227

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