· Nachricht · Einkommensteuer
Ertragsteuerliche Behandlung von Incentivereisen
In der Praxis ist es sehr beliebt, Arbeitnehmer, Kunden und Geschäftspartner mit Incentive-Reisen zu belohnen oder zu Vertragsabschlüssen zu bewegen. Doch für solche Reisen interessiert sich auch das Finanzamt brennend. Wie solche Incentive-Reisen beim zahlenden Unternehmen und bei den Empfängern steuerlich zu behandeln sind, verrät eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main. |
Interessant sind in dieser Rundverfügung die Anmerkungen zum Wert der Incentive-Reise, den der Empfänger grundsätzlich als Einnahme versteuern muss, sollte das zahlende Unternehmen keine Pauschalsteuer nach § 37b EStG ans Finanzamt abgeführt haben. Der Preis einer solchen Reise richtet sich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 EStG). Mengenrabatte, die das zahlende Unternehmen von Hotels oder Agenturen bekommen hat, dürfen die zu versteuernden Aufwendungen deshalb nicht mindern.
Fundstelle
- OFD Frankfurt am Main 22.3.22, S 2143 A ‒ 46 ‒ St 516