· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Fallstudie zur vorweggenommenen Erbfolge
von RD a. D. Michael Marfels, Bramsche
| Der Landwirt L hat vor fünfzehn Jahren seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf den Sohn übertragen. Als Altenteillast (lebenslängliche Versorgungsleistung) bekam L monatlich 1.000 EUR. Der vom Sohn übernommene Betrieb befindet sich in der Insolvenz. Zur Ablösung der Altenteillast bietet der Insolvenzverwalter einen Geldbetrag von 100.000 EUR an. Ist dieser Betrag nach § 22 EStG im Jahr der Zahlung voll zu versteuern? |
Bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sind die lebenslang zu zahlenden Renten als dauernde Last in voller Höhe gem. § 10 Abs. 1a Nr. 2 lit. b EStG abzugsfähig, da die Abänderbarkeit der laufenden Rentenzahlungen gem. § 323 ZPO bei lebenslangen Renten unterstellt wird. Im Gegenzug hat der Vermögensübergeber die erhaltenen Leibrenten gem. § 22 Nr. 1 S. 1 EStG als sonstige Einkünfte zu versteuern.
Wird das Recht auf Leibrente nunmehr vertraglich gegen eine Abfindung aufgehoben, könnte die Anwendung des § 24 Nr. 1a) EStG in Betracht kommen, wonach Entschädigungen als Ersatz für entgehende Einnahmen der jeweiligen Einkunftsart, hier also den sonstigen Einkünften zuzuordnen sind.
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