· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nur einmalig
Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung ist zu entnehmen, dass künftig eine stärkere Überprüfung stattfinden soll, ob ein Steuerzahler seinen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG bereits einmal in Anspruch genommen hat. Denn diesen Freibetrag gibt es nur ein einziges Mal im Leben. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Steuerzahler den Antrag gestellt hat oder ob ihm der Freibetrag zu Recht gewährt wurde. |
Insbesondere, wenn die Zuständigkeit des Finanzamts vorher in einem anderen Bundesland lag und der Steuerzahler nach Umzug ins neue Bundesland im neuen Finanzamt erstmals einen Antrag auf Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG stellt, sollten die neu zuständigen Sachbearbeiter beim bisherigen Finanzamt nachhaken, ob der Freibetrag dort schon einmal beantragt bzw. gewährt wurde.
PRAXISTIPP | Wird nach einem Zuständigkeitswechsel erstmals ein Antrag auf Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG gestellt und soll eine zu lange Bearbeitungszeit der Einkommensteuererklärung vermieden werden, empfiehlt es sich, selbst aktiv zu werden und beim bisherigen Finanzamt eine Bescheinigung zu beantragen, dass dort bislang noch kein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG gewährt wurde. Diese Bescheinigung ist dann der Erklärung beim neu zuständigen Finanzamt beizufügen. |