· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Gelegentliche Mitnutzung einer einem Dritten überlassenen Wohnung und deren Folgen
| Eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die einem Angehörigen überlassene Wohnung zeitweilig für wenige Nächte im Jahr als Zufluchtsmöglichkeit mit nutzt. Und: Eine unter Zwang erfolgte Gebäudeveräußerung liegt nicht vor, wenn das Bauamt zwar ein Rückbaugebot beabsichtigte, dessen Erlass jedoch noch nicht unmittelbar bevorstand. |
Sachverhalt
Die Klägerin, die mit ihrem Ehemann zusammen wohnte, hatte ihrer Tochter eine in 2006 erworbene ETW unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Sie nutzte diese Wohnung allerdings jährlich jeweils an einigen Tagen als Zufluchtsmöglichkeit, wenn die Situation mit ihrem alkoholkranken Ehemann eskalierte.
Die Stadt, in der diese Zufluchtswohnung lag, plante das Gebäude nach dem Erwerb sämtlicher darin belegener Wohnungen wegen nicht behebbarer Mängel abzubrechen und forderte die Klägerin zum Verkauf an die Stadt auf. Sie kündigte für den Fall der Verweigerung des Verkaufs an, dass die Eigentümer anderenfalls die Kosten für die Beseitigung der Missstände durch Rückbau zu leisten hätten (Rückbaugebot). Daraufhin veräußerte die Klägerin diese Wohnung im Dezember 2014 an die Stadt.
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