· Nachricht · Einkommensteuer
Gestaltungsmissbrauch bei verbilligter Vermietung
Bis Ende 2020 war es für den 100%igen Werbungskostenabzug aus der Vermietung einer Immobilie ausreichend, wenn die Miete 66 % der ortsüblichen Miete nicht unterschreitet (§ 21 Abs. 2 EStG). Seit dem Veranlagungsjahr 2021 genügt sogar eine Miete i. H. v. 50 % der ortsüblichen Miete, wenn gleichzeitig eine Totalüberschussprognose ergibt, dass die Mieteinnahmen insgesamt über den Werbungskosten liegen werden. |
Nun sind erste Fälle bekannt geworden, in denen die Miete im Jahr 2021 von bis 66 % auf 50 % der ortsüblichen Miete angepasst wurden. Das Ziel dürfte klar sein: Es soll ein höherer Vermietungsverlust erzielt werden, der mit anderen Einkunftsarten steuersparend verrechnet werden kann.
Einer ersten Verfügung kann nun entnommen werden, dass die Herabsetzung der Miete im Jahr 2021 ‒ ohne einen objektiven, in der Mietsache begründeten Anlass ‒ regelmäßig als nicht missbräuchlich i. S. v. § 42 AO anzusehen ist.
PRAXISTIPP | Das Finanzamt kann das Mietverhältnis jedoch als steuerlich nicht wirksam anerkennen, weil die Mietanpassung nach unten nicht fremdüblich ist. Bei einem fremden Mieter würde wohl kein Vermieter freiwillig auf 16 % Miete verzichten. Im Endeffekt würde das dann die Nichtberücksichtigung der Vermietungsverluste bedeuten. |