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  • · Fachbeitrag · Verbilligte Vermietung einer privaten Immobilie

    Steuerliches Update für eine optimale Beratung des Mandanten

    | Die verbilligte Vermietung einer privaten Immobilie zu Wohnzwecken ist eine der letzten, legalen Steuersparmöglichkeiten. Um Ihre Mandanten in diesem Themenbereich steuerlich optimal beraten zu können, sollten Sie stets die wichtigsten Neuerungen beachten. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Neuregelung zur verbilligten Vermietung ab dem 1.1.2021 vor, beleuchten die Frage, ob ein Mietausfall wegen Corona zu einer verbilligten Vermietung führen kann und verraten Ihnen, wann das Finanzamt bei Ermittlung der ortsüblichen Miete einen Wohnqualitätszuschlag erwartet. |

     

    Neuregelung zur verbilligten Vermietung ab 1.1.2021

    Im Jahressteuergesetz 2020 wurde neu geregelt, dass die Werbungskosten im Zusammenhang mit einer verbilligt vermieteten Wohnung nur dann anteilig zu kürzen sind, wenn die Miete für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020).

     

    In Satz 2 dieser Vorschrift findet sich die Aussage, dass die Wohnungsvermietung als entgeltlich einzustufen ist, wenn die Miete bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Dass in § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG noch der Prozentsatz von 66 steht, ist übrigens kein Versehen.

          

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