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  • · Fachbeitrag · Und noch eine Runde vorwärts

    Geschäftsführerhaftung bei Einbindung in ein Umsatzsteuer-Karussell & Co.

    von Dipl.-Finw. Thomas Rennar, Hannover

    In einem aktuellen Fall der Finanzrechtsprechung (FG Düsseldorf, 31.1.22, 11 K 2812/17 H, nachfolgend BFH: XI B 24/22) stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Umsatzsteuerschulden. Besonderheit hierbei war, dass eine entsprechende Haftungsschuld aus der Einbindung des etwaigen Geschäftsführers in ein Firmengeflecht resultierte, das ein Umsatzsteuerkarussell betrieb.

     

    Sachverhalt

    Die GmbH gehörte zu einem Geflecht aus Firmen, die ein Kaffee- und Umsatzsteuerkarussell betrieben. In diesen Karussellgeschäften kauften unterschiedliche und ständig wechselnde Firmen Kaffee und Softdrinks aus den Niederlanden ein. Diese Ware wurde vom sog. „missing trader“ an eine oder mehrere zwischengeschaltete Firmen, die sog. „buffer“ weiterverkauft. Die dabei an sich fällige Umsatzsteuer führte der sog. „missing trader“ jedoch nicht an das FA ab. Die nachgeschalteten sog. „buffer“ erfüllten ihre umsatzsteuerlichen Pflichten und zogen insbesondere auch die Vorsteuer aus den Rechnungen der vorgeschalteten „buffer“ sowie des „missing traders“. Vorhandene Ware wurde hierbei zum Schein eines Umsatzes vielfach „im Kreis“ herumgefahren.

     

    Die GmbH gab für die Monate Januar und Februar 2009 Umsatzsteuervoranmeldungen unter Geltendmachung von hohen Vorsteuerüberhängen ab und reichte ihre Umsatzsteuerjahreserklärung für 2009 ein, woraus sich ein Vorsteuerüberhang ergab. Nachfolgend eröffnete das Amtsgericht ein Insolvenzverfahren. Dieses stellte es jedoch wegen Masseunzulänglichkeit letztlich wieder ein. Das FA erließ daher wegen der Umsatzsteuer 2009 einen Haftungsbescheid gegenüber dem Geschäftsführer. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück.

     

    Entscheidung des FG Düsseldorf

    Die Klage war laut FG Düsseldorf unbegründet. Nach Auffassung des Gerichts verletzte der Kläger die ihm als Geschäftsführer der GmbH auferlegten Pflichten i.S.v. § 69 AO, weil er es unterließ, rechtzeitig für die Abgabe einer zutreffenden Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres 2009 zu sorgen. Zudem hatte er entgegen einer Befreiung umsatzsteuerliche Zahllasten von über 1.000 EUR pro Jahr nicht angezeigt.

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