· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Im Visier der Finanzämter: Die Einkunftserzielung bei Vermietung
von Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg
| Erklärt ein Steuerzahler Vermietungsverluste, schlägt das Risikomanagementsystem der Finanzämter in aller Regel Alarm und die Steuererklärung landet zur Intensivprüfung auf dem Schreibtisch des zuständigen Finanzbeamten. Im Visier der Überprüfung steht die Frage, ob der Steuer-zahler angesichts der Vermietungsverluste überhaupt eine Einkunftserzielungsabsicht hat. Ein aktuell veröffentlichter interner Leitfaden erläutert, welche Prüfungsmechanismen drohen. Die interessantesten Aussagen aus diesem Leitfaden, der von den Sachbearbeitern und Prüfern der Finanzämter anzuwenden ist, haben wir im Folgenden zusammengefasst. |
Grundsätze zu Einkunftserzielung bei Vermietung
Eine einkommensteuerliche relevante Vermögensnutzung setzt bei Überschusseinkünften voraus, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Fehlt einem Steuerzahler diese Einkunftserzielungsabsicht, werden Vermietungsverluste steuerlich nicht anerkannt.
Bei einer auf „Dauer angelegten Vermietungstätigkeit“ ist nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt (BFH 30.9.97, IX R 80/94).
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