· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Investitionsabzugsbetrag bei Personengesellschaft: Positiver BFH-Beschluss wird umgesetzt
| Das Bundesfinanzministerium hat sich viel Zeit gelassen, einen für Personengesellschaften und Mitunternehmer positiven Beschluss des BFH umzusetzen. Der BFH stellte damals fest, dass ein Investitionsabzugsbetrag zulässig ist, wenn er zulasten des Gesamthandsvermögens gebildet wurde und die spätere Investition im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters erfolgte. Dieser Beschluss muss in den Finanzämtern nun angewandt werden. |
Investitionsabzugsbetrag bei Personengesellschaft
Beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG kann eine Personengesellschaft unter bestimmten Umständen für innerhalb der nächsten drei Jahre geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen bereits im Jahr der Planung 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten gewinnmindernd abziehen. Der Abzug erfolgt dabei außerbilanzmäßig. Bei einer Personengesellschaft sind die Grundsätze des § 7g EStG mit der Maßnahmen anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft tritt (§ 7g Abs. 7 EStG).
Bei Überprüfung der Zulässigkeit des Investitionsabzugsbetrags gab es in der Vergangenheit nur dann keine Beanstandungen des Finanzamts, wenn
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