· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Ist die Alarmüberwachung eines Dienstleisters ein Fall des § 35a EStG?
| Wurde ein Dienstleister damit beauftragt, das Gebäude auf Einbruch, Brand oder Gasaustritte zu überwachen, um Gegenmaßnahmen einleiten zu können, stellen diese Aufwendungen keine haushaltsnahen Dienstleistungen dar. Diese Auffassung vertritt das FG Berlin-Brandenburg. |
Das FG führt für seine Entscheidung folgende Gründe an:
- § 35a EStG knüpft die Steueranrechnung u. a. daran, dass die in Rede stehende Tätigkeit auch von anderen Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden kann. Das ist aber bei der Überwachung einer Wohnung im Hinblick auf mögliche Einbrüche und/oder Überfälle sowie Brand- und Gasaustrittsfälle gewöhnlich nicht der Fall. Es fehlt vor allem an der Üblichkeit und Häufigkeit des Anfalls solcher Leistungen.
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