· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Kostenbeteiligung an Corona-Rückholaktion als außergewöhnliche Belastung abziehbar?
Aufgrund der Coronapandemie wurden im März 2020 weltweit Reisebeschränkungen erlassen. Da durch diese Beschränkungen viele deutsche Staatsangehörige nicht mehr aus dem Ausland nach Deutschland reisen konnten, startete das Auswärtige Amt eine Rückholaktion. Da die Rückholaktion auf Grundlage von § 6 Konsulargesetz (KonsG) erfolgte, wurden den Reisenden ca. 40 % der Aufwendungen der Rückholaktion in Rechnung gestellt. |
In der Praxis stellte sich nun die Frage, ob betroffene Steuerzahler für diese Kostenbescheide einen Anspruch auf Abzug einer außergewöhnlichen Belastung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG haben. Auf Bund-Länder-Ebene wurde diese Frage nun verneint, sofern die Auslandsreise als solche nicht zwangsläufig und notwendig war. Eine Reise ist beispielsweise nicht zwangsläufig, wenn es sich um eine Urlaubsreise handelt.
PRAXISTIPP | Dieser Bund-Länder-Beschluss überzeugt nicht wirklich. Betroffene Steuerzahler, die aufgrund der Coronapandemie im Rahmen der Rückholaktion Kosten tragen mussten, sollten in ihrer Steuererklärung dafür außergewöhnliche Belastungen erklären. Im Rechtsbehelfs- und Klageverfahren dürfte dann für Klarheit in dieser Angelegenheit gesorgt werden. |