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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Refinanzierungskosten als Sonderwerbungskosten

    | Refinanzierungszinsen für ein einer Vermietungsgesellschaft gewährtes Darlehen sind Sonderwerbungskosten bei den Vermietungseinkünften. |

     

    Sachverhalt

    Die zwei Kläger (Brüder) mit Wohnsitz in Österreich waren zu je 1/3 als Kommanditisten neben zwei anderen Gesellschaftern an der beigeladenen C GmbH & Co. KG beteiligt, die vermögensverwaltend tätig ist (Grundstücksvermietung).

     

    Laut Gesellschaftsvertrag gewährten sie der KG mit 5 % verzinsliche Darlehen i. H. v. jeweils 1,775 Mio. EUR zum Erwerb von Immobilien, wofür die KG im Streitjahr 2016 80.649 EUR Zinsen an jeden Kläger zahlte. Diese hatten die Darlehen in gleicher Höhe refinanziert und dafür jeweils 80.649 EUR Schuldzinsen gezahlt. Sie machten hiervon jeweils 1/3 entsprechend ihrer Beteiligung an der KG als Sonderwerbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend.

     

    Das FA stellte den erklärten laufenden Verlust der KG fest, den „Gewinn/Verlust aus dem Sondervermögen>“ entgegen der Erklärung jedoch auf jeweils 0 EUR.

     

    Mit der Klage begehrten die Kläger die Anerkennung von 1/3 der Refinanzierungskosten als Sonderwerbungskosten. Sie trugen in Übereinstimmung mit dem FA vor, dass die von der KG gezahlten Zinsen nicht als Vergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2 EStG und damit als Mieteinnahmen zu erfassen seien, da diese Norm nicht auf vermögensverwaltende Personengesellschaften anwendbar sei. Die Darlehen seien vielmehr jedem Gesellschafter anteilig in Höhe seiner Beteiligung zuzurechnen, sodass zwischen den Klägern und den übrigen Gesellschaftern jeweils ein Darlehensverhältnis bestünde und somit 2/3 der Zinsen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und 2/3 der Refinanzierungskosten diesbezügliche Werbungskosten seien. Entgegen der Auffassung des FA seien jedoch 1/3 dieser Kosten nicht weitere Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften, sondern Sonderwerbungskosten, da die Darlehensverhältnisse insoweit nicht anzuerkennen seien, als die Kläger selbst an der KG beteiligt seien.

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG gab der Klage statt und erkannte jeweils 1/3 der Refinanzierungskosten als festzustellende Sonderwerbungskosten bei den Vermietungseinkünften an.

     

    Die von den Klägern an die Darlehensgeber gezahlten Refinanzierungszinsen stellen insoweit Sonderwerbungskosten bei den Vermietungseinkünften dar, als die Darlehensverhältnisse zwischen ihnen und der KG steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen sind, also i. H. v. jeweils einem Drittel. Da im Umfang von jeweils zwei Dritteln die Darlehensverhältnisse steuerlich zu berücksichtigen waren, weil diese insoweit als mit den anderen Gesellschaftern vereinbart anzusehen waren, standen die Refinanzierungszinsen i. H. v. jeweils zwei Dritteln mit den Kapitaleinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang.

     

    Zwischen den von den Klägern gezahlten Schuldzinsen i. H. v. je einem Drittel bestand jedoch kein Zusammenhang mit Kapitaleinkünften, weil das Darlehen in diesem Umfang steuerrechtlich gerade nicht anzuerkennen und damit für die KG kein Fremdkapital war, sodass mit einem Drittel des Darlehens keine Kapitaleinkünfte seitens der Kläger erzielt werden. Der wirtschaftliche Zusammenhang bestand zu den Vermietungseinkünften, denn die Kläger erzielten durch die Hingabe des steuerlich nicht zu berücksichtigenden Teils der Darlehen infolge der Zinszahlungen durch die Beigeladene vorab zuzurechnende Vermietungseinkünfte aus dem Gesamthandsvermögen.

     

    Zulassung der Revision

    Das FG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

     

    FAZIT | Es ist zu erwarten, dass der BFH im Falle der Revisionseinlegung durch das FA die Rechtsauffassung des FG bestätigt, da die Problematik bei einer Darlehensgewährung durch den Gesellschafter die gleiche ist wie bei der Vermietung eines Grundstücks an die Gesellschaft. Soweit der Darlehensgeber also an der vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligt ist, kann z. B. ein Mietverhältnis nicht anerkannt werden. Gleiches gilt nach Auffassung des FG auch für Darlehensverhältnisse. Zinsen sind also Teil der von der vermögensverwaltenden Gesellschaft erzielten Vermietungseinkünfte, damit zusammenhängende Refinanzierungskosten sind Sonderwerbungskosten. Soweit das Darlehensverhältnis gemäß der Bruchteilbetrachtung den übrigen Gesellschaftern zuzurechnen ist, gehören die Zinszahlungen zu den Kapitaleinnahmen, die Refinanzierungskosten sind damit zusammenhängende Werbungskosten, die bei deutschen Gesellschaftern allerdings durch den WK-Pauschbetrag abgegolten sind. Im Streitfall waren die Kläger Österreicher, sodass sich die Abzugsfähigkeit der festzustellenden Sonderwerbungskosten nach dem dortigen Recht richtet.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46299928