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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Rehabilitationszuschüsse rückwirkend steuerfrei

    Bisher mussten von berufsständischen Versorgungseinrichtungen gezahlte Rehabilitationszuschüsse nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG versteuert werden. In der Rentenmitteilung mussten solche Zahlungen deshalb aufgeführt werden.

     

    Nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene wurde nun beschlossen, dass die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen geleisteten Rehabilitationszuschüsse nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG für solche Rehabilitationszuschüsse kann auch für vergangene noch änderbare Veranlagungszeiträume geltend gemacht werden. Hierzu ist es jedoch notwendig, dass bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Bescheinigung über die bisher als steuerpflichtig gemeldete Höhe der Rehabilitationszuschüsse angefordert und dem Finanzamt vorlegt wird.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2024 | Seite 718 | ID 50161055

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