· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Reisekosten von Berufs- und Zeitsoldaten
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Berufs- und Zeitsoldaten eine erste Tätigkeitsstätte haben, führt in der Praxis immer wieder zu Kontroversen zwischen Finanzamt und Beratung. |
Hier einige steuerliche Überlegungen, die aus der Finanzverwaltung stammen:
Für die steuerliche Beurteilung einer dauerhaften Zuordnung zu einer bestimmten Tätigkeitsstätte ist maßgebend, dass bei Versetzungen/Abordnungen/Kommandierungen mit einer zeitlichen Befristung von bis zu 48 Monaten keine dauerhafte Zuordnung gegeben ist und somit keine erste Tätigkeitsstätte begründet wird (§ 9 Abs. 4 Satz 3; BMF 25.11.20, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006). Je nachdem, ob es sich bei einem Soldaten der deutschen Bundeswehr um einen Berufssoldaten handelt oder um einen Zeitsoldaten, ist steuerlich Folgendes zu beachten:
- Berufssoldat: Bei Berufssoldaten, deren jeweilige Personalmaßnahme nicht mehr als 48 Monate umfasst, sind Reisekosten zu gewähren, da es sich nicht um eine dauerhafte Tätigkeit nach § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG handelt.
- Zeitsoldat: Werden Zeitsoldaten für die gesamte Dauer ihres Dienstverhältnisses „einem“ Standort zugeordnet, hat der Soldat an dem jeweiligen Ort eine Tätigkeitsstätte begründet. Werden Zeitsoldaten dagegen während ihres befristeten Dienstverhältnisses „mehreren“ Dienstorten zugeordnet, fehlt es an der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit mit der Folge, dass am jeweiligen Dienstort keine erste Tätigkeitsstätte begründet wird und somit steuerlich die Dienstreisegrundsätze greifen.
Beachten Sie | Das Urteil des BFH vom 22.11.22 (VI R 6/21), nachdem ein Zeitsoldat an einem Bundeswehrstandort, an dem er dauerhaft zugeordnet ist, eine erste Tätigkeitsstätte begründen kann, ist nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und deshalb nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden.