· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Steueranrechnung für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen
Der BFH hat aktuell klargestellt, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG auch Steuerzahlern zusteht, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen, selbst wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerzahlers, sondern im Haushalt der gepflegten Personen ausgeübt oder erbracht werden. Zudem ist es für die Steueranrechnung nicht Voraussetzung, dass der Steuerzahler eine Rechnung erhalten hat und dass die Zahlung über ein Kreditinstitut erfolgt. |
Das Bundesfinanzministerium beabsichtigt nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene eine gesetzliche Änderung des § 35a EStG dahingehend, dass für die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen der Erhalt einer Rechnung sowie die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers Voraussetzungen sind. Bis zu dieser Gesetzesänderung soll das steuerzahlerfreundliche BFH-Urteil nicht veröffentlicht und somit nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewandt werden.
PRAXISTIPP | Einer internen Verfügung ist jedoch zu entnehmen, dass keine weiteren Einspruchs- und Klageverfahren zu dieser Thematik gewünscht sind. Aus diesem Grund sollen die Urteilsgrundsätze des BFH-Urteils vom 12.4.2022 in der Praxis von den Finanzämtern angewandt werden. Zusätzliche Voraussetzung für die Steueranrechnung: Es muss allerdings nachgewiesen werden, dass der Steuerzahler, der die Kosten für eine ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten übernommen hat, einen Vertrag mit dem ambulanten Pflegedienst in seinem Namen abgeschlossen hat. |
Fundstelle
- BFH 12.4.22, VI R 2/20, iww.de/astw, Abruf-Nr. 230257