· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Steuerermäßigung nach § 35b EStG
Im Ausgangspunkt ist für die Steuerermäßigung nach § 35b EStG von Bedeutung, inwieweit die Einkünfte im einkommensteuerrechtlichen Sinne auch der Erbschaftsteuer unterlegen haben (Einkünfte im Sinne von § 35b Satz 1 EStG). Bei Einkünften aus Veräußerungsgeschäften wird diese Doppelbelastung danach bestimmt, wie hoch die Einkünfte gewesen wären, wäre der erbschaftsteuerliche Wert des veräußernden Gegenstands als Veräußerungspreis angesetzt worden.
Wurde die Erbschaftsteuer nach § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG erlassen, ist dieser fiktive Veräußerungspreis bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne von § 35b Satz 1 EStG in dem Verhältnis zu mindern, in dem die auf den Gegenstand entfallende festgesetzte Erbschaftsteuer erlassen wurde.
Quelle: Ausgabe 10 / 2024 | Seite 717 | ID 50161054