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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen

    Aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 haben sich Änderungen hinsichtlich der BGB-Verweise ergeben. Diese Änderungen im BGB sind zum 1.1.2023 in Kraft getreten. Ehrenamtliche Betreuer nach § 1878 BGB erhalten ab 1.1.2023 eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 425 EUR (bis 31.12.22: 400 EUR). Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. In Ausnahmefällen kann eine Betreuungsperson mehrfach eine Aufwandsentschädigung erhalten.

     

    Das Thüringer Finanzministerium hat zur steuerlichen Behandlung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach § 1878 BGB Stellung genommen. Danach gilt Folgendes:

     

    • Für alle in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26b EStG genannten Tätigkeiten gibt es jährlich insgesamt nur einen Freibetrag. Das bedeutet im Klartext: Der Verbrauch des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 3.000 EUR durch eine Übungsleitertätigkeit führt zur Steuerpflicht der gezahlten Aufwandsentschädigungen als ehrenamtlicher Betreuer.

     

    • Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ist ausgeschlossen, wenn die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG in Anspruch genommen wurde.

     

    Relevanz für die Praxis

    Ein Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26b EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben ist abweichend von § 3c EStG nur insoweit zulässig, als sie Einnahmen des ehrenamtlichen Betreuers und gleichzeitig auch die berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben die steuerfreien Einnahmen übersteigen.

     

    Fundstelle

    • FinMin Thüringen, Verfügung vom 9.1.23, 1040-21 ‒ S 2121/18-2-2898/2023
    Quelle: Ausgabe 05 / 2023 | Seite 341 | ID 49315054

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