· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen
Aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 haben sich Änderungen hinsichtlich der BGB-Verweise ergeben. Diese Änderungen im BGB sind zum 1.1.2023 in Kraft getreten. Ehrenamtliche Betreuer nach § 1878 BGB erhalten ab 1.1.2023 eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 425 EUR (bis 31.12.22: 400 EUR). Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. In Ausnahmefällen kann eine Betreuungsperson mehrfach eine Aufwandsentschädigung erhalten. |
Das Thüringer Finanzministerium hat zur steuerlichen Behandlung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach § 1878 BGB Stellung genommen. Danach gilt Folgendes:
- Für alle in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26b EStG genannten Tätigkeiten gibt es jährlich insgesamt nur einen Freibetrag. Das bedeutet im Klartext: Der Verbrauch des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 3.000 EUR durch eine Übungsleitertätigkeit führt zur Steuerpflicht der gezahlten Aufwandsentschädigungen als ehrenamtlicher Betreuer.
- Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ist ausgeschlossen, wenn die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG in Anspruch genommen wurde.
Relevanz für die Praxis
Ein Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26b EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben ist abweichend von § 3c EStG nur insoweit zulässig, als sie Einnahmen des ehrenamtlichen Betreuers und gleichzeitig auch die berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben die steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Fundstelle
- FinMin Thüringen, Verfügung vom 9.1.23, 1040-21 ‒ S 2121/18-2-2898/2023