· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Steuerliche Behandlung von Freikarten, die Kunden geschenkt werden
Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hat ein Merkblatt zur Besteuerung von Freikarten aus der Sicht von zuwendenden Unternehmern und der Empfänger der Freikarten veröffentlicht (Merkblatt vom 1.7.21). |
In diesem Merkblatt finden sich folgende interessante Informationen:
- Bei den Zuwendungen handelt es sich um Geschenke.
- Erhält der Beschenkte die Freikarte im Zusammenhang mit einer Einkunftsart, kann das zuwendende Unternehmen die Besteuerung beim Empfänger der Einnahme verhindern, indem eine Pauschalsteuer nach § 37b EStG ans Finanzamt abgeführt wird.
- Für die Aushändigung der Freikarten an bestimmte Personen muss keine Pauschalsteuer abgeführt werden (z. B. Zuwendungen an ausländische Arbeitnehmer).
Leider enthält dieses Merkblatt keine Hinweise zu einem typischen Stolperstein in der Praxis. Denn werden Freikarten von verschiedenen Zweigniederlassungen einer Gesellschaft an Kunden und Geschäftspartner ausgegeben, kann es passieren, dass das Finanzamt insgesamt nicht abziehbare Aufwendungen für Geschenke unterstellt, selbst wenn die Aufwendungen für Freikarten einen Wert von jeweils unter 35 EUR netto haben. Und zwar, weil ohne Aufzeichnungen in einer Gesamtliste zu solchen Sachzuwendungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Kunde von mehreren Zweigniederlassungen jeweils Freikarten erhalten hat und so über die Freigrenze von Zuwendungen von netto 35 EUR kommen könnte. Ohne Aufzeichnungen kommt es in der Regel zu einem pauschalen Abschlag beim Betriebsausgabenabzug für Freikarten.
PRAXISTIPP | Wenden verschiedene Zweigniederlassungen einer Gesellschaft Kunden Freikarten aus, sollte für jede Zweigniederlassung eine Liste mit den Empfängern der Zuwendungen geführt werden. Diese Liste sollte monatlich zu einer Gesamtliste zusammengefasst werden. So ist für das Finanzamt sofort erkennbar, ob ein Kunde oder Geschäftspartner Freikarten von insgesamt mehr als 35 EUR netto pro Jahr bekommen hat. |