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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Überlassung von Fahrrad-Zubehör durch Arbeitgeber

    Überlässt ein Arbeitgeber einem Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-)Fahrrad zur privaten Nutzung, ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei. Doch was gilt steuerlich, wenn der Arbeitgeber auch Fahrradzubehör überlässt? Die Antwort auf diese Frage kommt von der OFD Frankfurt.

     

    Danach wird in einer Verfügung ausgeführt, dass zur Klarstellung für die Praxis in H 3.37 LStH 2024 ein neues Stichwort „Zubehör“ mit Beispielen für die Anwendung des § 3 Nr. 37 EStG aufgenommen wird.

     

    • Beispiele für begünstigtes Zubehör: Für folgendes Zubehör greift bei Überlassung durch den Arbeitgeber die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG: Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile, wie z. B. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen.

     

    • Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör: Fahrerausrüstung (Helm, Handschuhe, Kleidung oder Ähnliches), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenkertasche, Rahmentasche, Satteltasche oder Fahrradkorb).

     

    • Beispiel

    Ein Arbeitgeber überlässt einem Mitarbeiter ein Elektrofahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Zusätzlich überlässt er dem Mitarbeiter einen Fahrradanhänger und lässt ihm ein Schloss am Fahrradrahmen verbauen. Folge: Fahrrad- und Schlossüberlassung sind nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei. Für die Überlassung des Fahrradanhängers ist ein geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ermitteln und zu versteuern.

     

    Fundstelle

    • OFD Frankfurt am Main 2.11.23, S 2334 A ‒ 32 ‒ St 210
    Quelle: Ausgabe 03 / 2024 | Seite 199 | ID 49904918

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