· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Überlassung von Fahrrad-Zubehör durch Arbeitgeber
Überlässt ein Arbeitgeber einem Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-)Fahrrad zur privaten Nutzung, ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei. Doch was gilt steuerlich, wenn der Arbeitgeber auch Fahrradzubehör überlässt? Die Antwort auf diese Frage kommt von der OFD Frankfurt. |
Danach wird in einer Verfügung ausgeführt, dass zur Klarstellung für die Praxis in H 3.37 LStH 2024 ein neues Stichwort „Zubehör“ mit Beispielen für die Anwendung des § 3 Nr. 37 EStG aufgenommen wird.
- Beispiele für begünstigtes Zubehör: Für folgendes Zubehör greift bei Überlassung durch den Arbeitgeber die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG: Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile, wie z. B. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen.
- Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör: Fahrerausrüstung (Helm, Handschuhe, Kleidung oder Ähnliches), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenkertasche, Rahmentasche, Satteltasche oder Fahrradkorb).
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Ein Arbeitgeber überlässt einem Mitarbeiter ein Elektrofahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Zusätzlich überlässt er dem Mitarbeiter einen Fahrradanhänger und lässt ihm ein Schloss am Fahrradrahmen verbauen. Folge: Fahrrad- und Schlossüberlassung sind nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei. Für die Überlassung des Fahrradanhängers ist ein geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ermitteln und zu versteuern. |
Fundstelle
- OFD Frankfurt am Main 2.11.23, S 2334 A ‒ 32 ‒ St 210