· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Übertragung des Kinderfreibetrags: Gesetzesänderung für 2021 beachten
Kommt bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern ein Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht im Wesentlichen nach oder ist er mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig, ist die Übertragung des halben Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil möglich (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG). |
Im „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer“ findet sich eine Neuregelung, nach der bei Übertragung des Kinderfreibetrags auf einen Elternteil automatisch auch der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf mitübertragen wird (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG in der Fassung des Abzugsentlastungsmodernisierungsgesetzes). Diese Neuregelung gilt ab 2021.
Hintergrund: Diese Neuregelung ist eine Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.4.2020 (III R 61/18), nach dem bei Übertragung des halben Kinderfreibetrags auf einen Elternteil nach den Buchstaben des Gesetzes nicht bedeutet, dass auch der halbe BEA-Freibetrag übertragen wird. Das führte dazu, dass ein barunterhaltspflichtiger Elternteil, der seinen Unterhaltspflichten nicht nachkam, den halben BEA-Freibetrag geltend machen durfte. Durch diese Neuregelung wird diese Ungerechtigkeit ab 2021 ausgeschlossen.