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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften

    Dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes ausgeschlossen ist, ist mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar (BVerfG 28.11.23, BvL 8/13). Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung bleibt § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes weiterhin anzuwenden.

     

    Im geplanten Jahressteuergesetz 2024 ist nun die geforderte Anpassung des § 6 Abs. 5 EStG zu finden. Danach soll es in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG eine neue Nr. 4 geben, nach der eine unentgeltliche Buchwertübertragung zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften möglich ist, wenn an beiden Mitunternehmerschaften dieselben Mitunternehmer identisch beteiligt sind. Zusätzlich ist im Jahressteuergesetz 2024 vorgesehen, dass für Übertragungen vor dem 12.1.2024 durch eine entsprechende Anwendung des § 174 Abs. 4 AO eine Änderungsvorschrift geschaffen werden soll (§ 52 Abs. 12 EStG), um bei der übernehmenden Mitunternehmerschaft die Folgerungen aus der Buchwertfortführung ziehen zu können (z. B. Verringerung der bisher in Anspruch genommenen Abschreibung für das übertragene Wirtschaftsgut).

     


    PRAXISTIPP | 12 Wurden mit Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Einsprüche eingelegt, sollen die Finanzämter die Bearbeitung dieser Einsprüche bis zur endgültigen Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2024 zurückstellen.


    Quelle: Ausgabe 10 / 2024 | Seite 720 | ID 50161057

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