· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Unterhaltsleistungen an Personen in der Ukraine
Unterstützt ein Steuerzahler unterhaltsberechtigte Personen in der Ukraine, kann er dafür nach § 33a Abs. 1 EStG Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das Finanzamt erwartet bei Unterhaltszahlungen im Ausland jedoch Nachweise zur Höhe der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person und Nachweise zur sogenannten Erwerbsobliegenheit, also ob Personen im erwerbsfähigen Alter ihre Arbeitskraft als die ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehende Quelle in ausreichendem Maße ausschöpfen, so das aktuelle BMF-Schreiben vom 6.4.22 |
Doch gelten die strengen Nachweispflichten auch für unterstützte Personen in der Ukraine? Denn die Erfüllung der Mitwirkungspflichten muss erforderlich, möglich, zumutbar und verhältnismäßig sein. Grundsätzlich gilt, dass hinsichtlich der Beschaffung amtlicher Bescheinigungen aus Krisengebieten Beweiserleichterungen in Betracht kommen können. Einer internen Verfügung kann für unterstützte Personen in der Ukraine Folgendes entnommen werden:
- Auch wenn die unterhaltsberechtigte Person im erwerbsfähigen Alter in der Ukraine lebt, kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund der Ansässigkeit in einem Krisengebiet keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen könnte.
- Wie das Finanzamt letztlich hinsichtlich § 33a EStG entscheidet, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
- Unterhaltszahlungen für Personen in der Ukraine können danach u. a. als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn durch Zerstörung die Existenzgrundlage oder aufgrund der Flucht innerhalb der Ukraine die Erwerbsmöglichkeit weggefallen ist. Die Finanzämter werden für diese Einzelfälle allerdings aussagekräftige Nachweise fordern.
Fundstelle
- BMF 6.4.22, IV C 8 ‒ S 2285/19/10002 :001, iww.de/astw, Abruf-Nr. 228564