· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Update zur Steueranrechnung für Handwerkerleistungen
| Wie nicht anders zu erwarten, hat der BFH in mehreren Urteilen die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen gekippt, die nicht „im“ Haushalt des Kunden, sondern in der Werkstatt stattfanden. Diese Urteile haben jedoch eine Signalwirkung, insbesondere darauf, wie die Rechnungsstellung aussehen muss, damit zumindest für einen kleinen Teil der Arbeitskosten eine Steueranrechnung winkt. |
Grundsätze zur Steueranrechnung für Handwerkerleistungen
Beauftragt ein Kunde einen Handwerker mit Arbeiten in seinem Privathaushalt in der EU oder in einem EWR-Staat, kann er in seiner Einkommensteuererklärung dafür nach § 35a Abs. 3 EStG eine Steueranrechnung beantragen. Angerechnet werden 20 % der Arbeitsleistung, maximal jedoch 1.200 pro Jahr.
Die drei folgenden Grundvoraussetzungen müssen für die Anrechnung erfüllt sein:
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