· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Vermietung von Luxusimmobilien: Einspruchsbearbeitung erfolgt
Grundsätzlich gilt bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit bebauter Grundstücke zu Wohnzwecken die Vermutung, dass der Vermieter beabsichtigt, einen Totalüberschuss zu erzielen (sog. Liebhaberei-Überprüfungsverbot, BMF 8.10.2004, V C 3 - S 2253 - 91/04). Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz gilt nur, wenn eine Luxusimmobilie (z. B. Wohnfläche von mehr als 250 qm) vermietet wird. Hier haben die Finanzämter nach wie vor die Prognose zur Einkünfteerzielungsabsicht angefordert. |
Zu Recht, wie nun der Bundesfinanzhof entschieden hat (BFH 20.6.2023, IX R 17/21). Da dieses Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlich wurde, ist es über den Einzelfall hinaus anzuwenden. Ruhende Einspruchsverfahren werden deshalb nun wieder aufgenommen und nach den Urteilsgrundsätzen entschieden.
Beachten Sie | Diese Totalüberschussprognose für Luxusimmobilien ist auch nach Einfügung des § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG durchzuführen, selbst wenn die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt.