· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Zulässigkeit einer Klage gegen einen Einkommensteuer-„Nullbescheid“
| Mit Urteil vom 26.3.2019 (4 K 187/18 ) hat das Schleswig-Holsteinische FG Stellung zu verschiedenen Fragen zum Verlustabzug nach § 10d EStG genommen. |
Sachverhalt
Die Kläger waren Eheleute und wurden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Auf den 31.12.2014 war für den Ehemann ein verbleibender Verlustvortrag in Höhe von rund 14.000 EUR festgestellt worden. Dieser Verlust wurde im Folgejahr mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet, wobei sich diese Verlustverrechnung nicht auswirkte, da das zu versteuernde Einkommen ohnehin zu gering war. Zudem berücksichtigte das Finanzamt im Folgejahr 2015 die von den Klägern geltend gemachten Unterhaltsleistungen für ihre gemeinsame Tochter ‒ die im Streitjahr das 25. Lebensjahr vollendet hatte und sich in der Berufsausbildung (Studium) befunden hatte ‒ aufgrund der Anwendung der Opfergrenze nur anteilig. Die Kläger wandten sich zunächst gegen die Verlustverrechnung, da sie die Verluste in spätere Jahre vortragen wollten, in denen sich der Verlustabzug steuerlich auch tatsächlich auswirkt.
Darüber hinaus wandten sie sich gegen die Anwendung der Opfergrenze. Sie wollten weitere Unterhaltsleistungen anerkannt haben, um ‒ da die Steuer ohnehin 0 EUR betrug ‒ weiteres Verlustabzugsvolumen für die Zukunft zu generieren.
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