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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer/Bewertungsrecht

    Bewertung eines GmbH-Anteils mit stark disquotal ausgestalteten Rechten

    Bei Wirtschaftsgütern, die nicht unmittelbar vor ihrer Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden sind, bestimmte sich lange Zeit die Höhe der Zuwendung im Streitjahr nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts (§ 10b Abs. 3 Satz 3 EStG a.F.). Erst mit Wirkung ab 2009 wurde § 10b Abs. 3 EStG dahingehend geändert, dass bei der Zuwendung eines Wirtschaftsguts bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Herbeiführung einer Gewinnrealisierung nicht überschritten werden dürfen (Art. 1 Nr. 9 Buchst. b und Nr. 41 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08, BGBl I 08, 2794). Der BFH musste jetzt im Zusammen mit der alten, bis 2007 geltenden Rechtslage entscheiden, wie ein GmbH-Anteil zu bewerten ist, wenn dieser mit stark disquotal ausgestalteten Rechten versehen ist.

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten stritten u. a. um die Ermittlung des Werts einer GmbH-Beteiligung mit disquotalen Stimm- und Gewinnbezugsrechten im Rahmen des Spendenabzugs im Jahr 2007.

     

    Der Kläger hatte eine 89%ige GmbH-Beteiligung an eine gemeinnützige Stiftung verschenkt und diese Spende mit dem anteiligen gemeinen Wert der gesamten Beteiligung bewertet. Dem widersprachen FA sowie das FG, weil die geschenkte Beteiligung lediglich ein Stimm- sowie Gewinnbezugsrecht von 1 % hatte. Die Bewertung sei nach § 9 BewG vorzunehmen, wobei die Einschränkung der Gesellschafterrechte wertmindernd zu berücksichtigen sei (FG Münster 20.5.20, 7 K 3210/17 E,F, s. hierzu Rätke, BBK 23/2020, 1118).

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