· Fachbeitrag · Energetische Sanierung
Steuerermäßigung nach § 35c EStG: Steuer-1 × 1 für die Beratungspraxis
Bei der Geltendmachung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist ein umfangreiches Detailwissen gefragt. Im Folgenden haben wir zahlreiche Steuertipps für die Praxis zusammengestellt, die unbedingt in die steuerliche Beratung einfließen sollten. |
Persönlicher Anwendungsbereich
Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG für energetische Sanierungsmaßnahmen kommt nur bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen zur Anwendung. Dass nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt Steuerpflichtige, die möglicherweise über eine Ferienwohnung in Deutschland verfügen, von der Steuervergünstigung ausgeschlossen sind, ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG.
Anrechnungsüberhang verpufft steuerlich ungenutzt
Liegt die rechnerisch ermittelte Steueranrechnung nach § 35c EStG über der festgesetzten Steuerschuld, kann der Immobilieneigentümer weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer, noch eine vor- und rücktragsfähige Steuerermäßigung beanspruchen. Diese strenge Sichtweise wurde vom FG Hamburg bestätigt (6.8.24, 1 K 73/24).
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