· Fachbeitrag · Entscheidung des BFH
Übertragung des Kinderfreibetrags bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft
Leben Eltern in einer funktionierenden nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, stellte sich in der Praxis bisher die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Übertragung des Kinderfreibetrags von einen auf den anderen Elternteil zulässig ist. Die Antwort auf diese Frage kommt aktuell vom Bundesfinanzhof. |
Übertragung des Kinderfreibetrags bei minderjährigen Kindern
Bei minderjährigen Kindern kommt die Übertragung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG von einem auf den anderen Elternteil nicht in Betracht, wenn die Eltern in einer funktionierenden nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben. Denn hier wird unterstellt, dass jeder Elternteil seinen Unterhaltspflichten nachkommt. Verdient ein Elternteil nur sehr wenig, spielt das keine Rolle. Es reicht bei minderjährigen Kindern aus, wenn ein Elternteil Betreuungsunterhalt geleistet hat (BFH 15.12.21, III R 24/20).
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Die nicht verheirateten Eltern Hans und Sabine haben zwei minderjährige Kinder. Sabine hat ein zu versteuerndes Einkommen von rund 70.000 EUR. Das Einkommen von Hans liegt unter dem Grundfreibetrag. Die beiden leben zusammen. Sabine beantragt beim Finanzamt die Übertragung der Kinderfreibeträge von Hans auf sich, weil dieser keinen Barunterhalt geleistet hat.
Folge: Es reicht aus, dass Hans einen Betreuungsunterhalt geleistet hat. Das wird bei einer funktionierenden nicht ehelichen Lebensgemeinschaft unterstellt. Das bedeutet: Hans ist seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachgekommen. Eine Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 32 Abs. 6 Satz 6 Alt. 1 EStG ist nicht gegeben. Eine Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags von Hans auf Sabine ist nicht zulässig. |
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