· Fachbeitrag · Finanzverwaltung
Erste Tätigkeitsstätte bei Rettungsassistenzen/-sanitätern
Das FG Berlin-Brandenburg hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass monatlich im Vorhinein aufgestellte Dienstpläne sowie die tatsächliche Tätigkeit in der vom Dienstplan vorgesehenen Wache nicht geeignet sind, eine erste Tätigkeitsstätte von angestellten Rettungsassistenzen bzw. Rettungssanitätern zu begründen. Dienstpläne können nach Ansicht der Finanzrichter allenfalls indiziell für die Annahme einer dauerhaften Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers herangezogen werden. |
Das in diesem Streitfall unterlegene Finanzamt wollte die Revision beim BFH beantragen, scheiterte jedoch mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde (BFH 8.2.24, VI B 46/23).
PRAXISTIPP | Einer internen Verfügung kann nun entnommen werden, dass die Finanzverwaltung die Grundsätze des Urteils des FG Berlin-Brandenburg nicht umsetzen wird, weil der Beschluss des BFH nicht im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht wurde. Betroffene Rettungsassistenzen und Rettungssanitäter, bei denen das FA wegen der Dienstpläne eine erste Tätigkeitsstätte unterstellt, müssen also erneut Einspruch gegen nachteilige Steuerbescheide und später Klage einreichen, um ein Urteil des BFH zu erreichen. |
Fundstelle
- FG Berlin-Brandenburg 25.7.23, 11 K 11130/21, iww.de/astw, Abruf-Nr. 241847