· Fachbeitrag · Finanzverwaltung
Verluste aus Kryptowährungen wegen unseriöser Plattformen
Investieren Steuerzahler Geld in Kryptowährungen, greifen nach Auffassung der Finanzverwaltung die Steuerspielregeln zum privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Gewinne aus Kryptowährungen müssen danach nur versteuert werden, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr vergangen sind. Auch für Verluste aus dem Verkauf von Kryptowährungen gilt die Jahresfrist. |
Doch was passiert, wenn ein Steuerzahler in Kryptowährungen investiert und sein eingesetztes Kapital verliert, weil er von einem unseriösen Plattformbetreiber betrogen wurde? Leider ist die Berücksichtigung steuerlicher Verluste im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts hier tabu, da es an der Veräußerung der Kryptowährungen fehlt.
PRAXISTIPP | Werden Gewinn aus dem Verkauf von Kryptowährung erzielt, sollte gegen die Besteuerung Einspruch und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Hintergrund: Der BFH muss in einem Musterverfahren klären, ob die Besteuerung von Kryptowährung im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts verfassungsrechtlich ist (BFH IX R 3/22). |
Fundstelle
- Behörde Hamburg, Fachinfo vom 22.2.22, S 2256 ‒ 2022/001 ‒ 52