· Fachbeitrag · Geplante Steueränderung
Definition der Anschaffungskosten zu § 17 EStG
| Nach dem Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 soll erstmals in einem neuen § 17 Abs. 2a EStG definiert werden, welche Anschaffungskosten bei Ermittlung eines Veräußerungsgewinns oder -verlustes zu berücksichtigen sind. Diese gesetzlichen Änderungen sind positiv zu bewerten. Damit soll die für Anteilseigener an Kapitalgesellschaften negative BFH-Rechtsprechung zu ausgefallenen Finanzierungshilfen wieder rückgängig gemacht werden. |
Exkurs: Geänderte BFH-Rechtsprechung
Bevor die geplante Änderung in § 17 EStG näher beleuchtet wird, sollen zuerst die Hintergründe genannt werden, die die Neuregelung im Jahressteuergesetz 2019 erst notwendig machten. Hauptgrund war die überraschende Aufgabe der BFH-Rechtsprechung zu insolvenzbedingt ausgefallenen Finanzierungshilfen des GmbH-Gesellschafters (BFH 11.7.17, IX R 35/16).
In dem BFH-Urteil vom 11.7.2017 wurden folgende Grundsätze geregelt: Gewährt ein GmbH-Gesellschafter seiner GmbH ein Gesellschafterdarlehen und fällt dieses wegen Insolvenz der GmbH aus, handelt es sich bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG bei der ausgefallenen Darlehensforderung um keine nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung. Dasselbe gilt, wenn ein GmbH-Gesellschafter wegen Insolvenz seiner GmbH aufgrund einer Bürgschaft zugunsten der GmbH in Regress genommen wird und die Bürgschaftsregressforderung gegen die GmbH ausfällt.
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