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  • · Fachbeitrag · Günstige BFH-Rechtsprechung anwenden

    Antrag auf Teileinkünfteverfahren

    Steuerzahler, meist GmbH-Gesellschafter, können bei Gewinnausschüttungen statt der Abgeltungsteuer die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG beantragen.

     

    Voraussetzungen, damit das Finanzamt Gewinnausschüttungen nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert, sind:

     

    • Der Antrag muss spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt werden.
    • Der Steuerzahler ist zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt oder
    • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und kann durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen.

     

    Liegen die Voraussetzungen vor und das Finanzamt stimmt dem Antrag auf Teileinkünfteverfahren zu, gilt der Antrag des Steuerzahlers auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.

     

    Wegfall der Antragsvoraussetzungen: Trotzdem Teileinkünfteverfahren

    Doch was passiert, wenn die genannten Voraussetzungen in den folgenden vier Jahren irgendwann wegfallen. Für die Sachbearbeiter und Prüfer der Finanzämter war die Antwort auf diese Frage bisher klar. Das Teileinkünfteverfahren istab dem Wegfall der Voraussetzungen zu versagen (BMF 19.5.22, IV C 1 ‒ S 2252/19/10003 :009, Rz. 139). Doch diese Auffassung ist überholt.

    Quelle: ID 50195531