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  • · Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag für Firmenwagen

    Ist das Fahrtenbuch ein Muss?

    | Erfüllt ein unternehmerisch tätiger Mandant die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG, sind strenge Überprüfungen des Finanzamts meist vorprogrammiert. Wird der Investitionsabzugsbetrag für einen Firmenwagen geltend gemacht, gilt das umso mehr. Im Fokus steht hier die Frage, wie ein Unternehmer den Nachweis der mindestens 90%igen betrieblichen Nutzung im Jahr des Kaufs und des Folgejahrs nachweisen muss. Muss es zwingend ein Fahrtenbuch sein? Die Antwort wird der BFH in einem Revisionsverfahren geben. |

     

    Grundsätzliches zum Investitionsabzugsbetrag

    Bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG prüft das Finanzamt nach erfolgter Investition, ob der Gegenstand im Jahr des Kaufs und im Folgejahr ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wurde (§ 7g Abs. 2 Nr. 2b EStG). Eine ausschließliche betriebliche Nutzung liegt vor, wenn der Gegenstand nachweislich nicht zu mehr als 10 % privat genutzt wird (BMF 20.3.18, IV C 6 ‒ S 2139-b/07/10002-02; Rz. 42).

     

    Bei einem Firmenwagen fordert das BMF den Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (BMF. 20.3.18, Rz. 44). Ermittelt ein Unternehmer den zu versteuernden Privatnutzungsanteil nach der 1 %-Regelung, ist „grundsätzlich“ von einer schädlichen Nutzung auszugehen, weil hier eine Privatnutzung zwischen 20 % und 25 % unterstellt wird (BFH 3.1.16, XI B 106/05).