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Stichtag 15. Dezember 2017 nicht vergessen ‒ Ohne Verlustbescheinigung keine Verlustverrechnung
von StB Dr. Kerstin Thiele, ETL SteuerRecht GmbH Steuerberatungsgesellschaft
| Mit Wertpapieren aller Art kann man gewinnen, aber auch verlieren. Nicht immer ist es daher sinnvoll, das Wertpapier zu behalten. Nach dem Motto: „Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende“ kann es sinnvoll sein, Aktien und andere Wertpapiere mit Verlust zu veräußern. Wenn das Portfolio nicht nur verlustbringende Wertpapiere enthält, ist es ein Trost, dass die Verluste mit den steuerpflichtigen Erträgen verrechnet werden können. Im Ergebnis fällt nur auf den verbleibenden Ertrag Abgeltungsteuer an. |
Einen Wermutstropfen gibt es jedoch
Verluste aus Kapitalanlagen dürfen nur mit Kapitalerträgen, Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden und nicht mit anderen Einkünften, wie z. B. Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die depotführendenden Banken überwachen dafür die steuerpflichtigen Ergebnisse aus Kapitalvermögen ihrer Kunden und verrechnen bereits im laufenden Jahr eigenständig die vorhandenen Verluste mit erzielten Gewinnen aus Kapitalvermögen. Dazu führen sie je Anleger zwei Verlustverrechnungstöpfe. Verlustverrechnungstopf 1 beinhaltet alle negativen Einkünfte ohne Aktienverkäufe. Im Verlustverrechnungstopf 2 werden die Verluste aus Aktienverkäufen festgehalten. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben werden damit Kapitalerträge, die bei der gleichen Bank entstehen, mit den vorhandenen Verlusten verrechnet. Weisen die Verlustverrechnungstöpfe am Jahresende einen Verlustüberhang auf, so werden diese Endbestände in das Folgejahr vorgetragen. Dazu muss der Anleger nichts tun.
Beachten Sie | Verlustbescheinigung muss bis 15.12.2017 (Ausschlussfrist) beantragt werden.
Anders verhält es sich bei Gewinnen und Verlusten aus Kapitalvermögen, die bei verschiedenen Banken entstanden sind. Hier kann eine automatische Verrechnung der Verluste der einen Bank mit den bei einer anderen Bank erzielten Kapitalerträgen nicht erfolgen. Eine bankübergreifende Verlustverrechnung ist aber im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich. Dazu wird allerdings eine „Verlustbescheinigung“ benötigt. Auf Antrag des Kunden stellt die verlustverwaltende Bank diese Bescheinigung aus. Für jeden Verlustverrechnungstopf ist dabei ein separater Antrag an die Bank, die den Verlust verwaltet, zu stellen. Mit der Ausstellung der Verlustbescheinigung wird der jeweilige Verlustverrechnungstopf bei der ausstellenden Bank auf null gesetzt, und eine Verrechnung kann nur noch durch das Finanzamt im Rahmen der Steuerveranlagung vorgenommen werden. Dabei ist der Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung unwiderruflich. Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für die nicht ausgeglichenen Verluste des Jahres 2017 und der ggf. der Vorjahre ist bis zum 15.12.2017 zu stellen.
Beachten Sie | Der Termin ist eine Ausschlussfrist. Damit ist eine Fristverlängerung nicht möglich. Anträge, die nach dem 15.12.2017 bei der verlustverwaltenden Bank eingehen, gelten automatisch als Antrag auf Erstellung einer Verlustbescheinigung für das Jahr 2018.
Mit dem Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung fertigt das Geldinstitut die Verlustbescheinigung an und setzt den intern geführten Verlustvortrag für das Folgejahr auf 0,00 EUR. Soweit keine neuen Verluste im Folgejahr entstehen, die mit Erträgen verrechnet werden können, unterliegen die neuen Erträge aus Kapitalvermögen der Kapitalertragsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Da die Verlustbescheinigung je Verrechnungstopf immer alle Verluste enthält und nicht auf Teilbeträge beschränkt werden kann, ist es möglich, dass die auf Antrag bescheinigten Verluste des Jahres 2017 die Kapitalerträge bei einer anderen Bank übersteigen. Ein solcher Verlustüberhang geht aber nicht verloren. Er wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf das Folgejahr vorgetragen, da eine Verrechnung mit anderen Einkünften, wie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Freiberuflicher Tätigkeit, nicht möglich ist.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ihrer Bank jeweils einen separaten Freistellungsantrag übergeben. Damit kann die Bank nur Gewinne und Verluste eines Ehegatten/Lebenspartners verrechnen. Soll jedoch durch das Geldinstitut eine übergreifende Verlustverrechnung über alle bei ihm geführten Konten und Depots der Eheleute vorgenommen werden, so ist notwendig, dass die Eheleute einen gemeinsamen Freistellungsantrag ihrer kontoführenden Bank erteilen.
Antrag auf Verlustbescheinigung ist nicht immer sinnvoll
Auch wenn nicht verrechnete Verluste aus Kapitalvermögen bestehen, sollte nicht in jedem Fall eine Verlustbescheinigung beantragt werden. Einerseits ist diese nicht sinnvoll, wenn zwar Verluste existieren, aber bei keiner anderen Bank Gewinne aus Kapitalvermögen erzielt wurden. Anderseits ist sie nicht sinnvoll, wenn bereits absehbar ist, dass bei der bescheinigenden Bank Anfang 2018 mit Aktiengewinnen gerechnet werden kann. Denn nur wenn der Verrechnungstopf nach 2018 vorgetragen wird, kann die Bank die Verluste sofort mit den neuen Gewinnen verrechnen und es wird keine Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer fällig.
PRAXISHINWEIS | Prüfen Sie, ob es sinnvoll ist, für 2017 Verlustbescheinigungen zu beantragen oder ob ein automatischer Verlustvortrag in das neue Jahr die günstigere Alternative ist. |